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Olaf Plotke | Kategorien Meldungen Medizinischer Dienst Westfalen-Lippe |

Korrekturquote bei Pflegegutachten liegt bei 2,3 Prozent

Zur Einordnung der vom ARD-Magazin Report Mainz heute zitierten Zahlen zur Pflegebegutachtung nimmt der Medizinische Dienst Bund wie folgt Stellung: Im Jahr 2022 haben die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes bundesweit 2,5 Millionen pflegebedürftige Menschen begutachtet. Der Anteil der Widersprüche an allen Pflegegutachten lag dabei bei 7,3 Prozent.

Ausrufezeichen

Bei der Bewertung der Zahlen zu den Widerspruchsgutachten ist die Relation zur Gesamtzahl der Pflegegutachten zu betrachten. 2022 gab es bundesweit 185.494 Widerspruchsgutachten, jedes dritte Gutachten davon wurde korrigiert. Das entsprach rund 54.839 Gutachten. Bezogen auf alle Pflegebegutachtungen liegt die Korrekturquote somit bei 2,3 Prozent.

Hintergrund für Widersprüche ist oftmals, dass sich der Gesundheitszustand und damit meist auch der Grad der Pflegebedürftigkeit zwischen dem Termin der Begutachtung und dem Bescheid der Pflegekasse verändert hat. Es kommt auch vor, dass erst nach dem Begutachtungstermin Informationen oder Unterlagen nachgereicht werden, die zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht vorlagen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Pflegebedürftige in der Begutachtungssituation ihre Fähigkeiten besser darstellen, als es tatsächlich der Fall ist. Zu bedenken ist hierbei, dass die Gutachterinnen und Gutachter zur Einschätzung des Pflegegrades fragen müssen, wie selbstständig die Körperpflege, der Toilettengang usw. erledigt werden können. Für die Betroffenen ist dies oft keine einfache Situation, sodass es hier zu Abweichungen kommen kann. Daher rät der Medizinische Dienst dazu, dass auch die Hauptpflegepersonen beim Begutachtungstermin vor Ort sind, um die pflegebedürftige Person zu unterstützen und die notwendigen Informationen zu ergänzen.

Die Begutachtungen werden durch speziell ausgebildete und besonders qualifizierte Gutachterinnen und Gutachter durchgeführt. Sie erfolgen durch Pflegefachkräfte und Ärztinnen oder Ärzte. Die grundlegenden Voraussetzungen für die Tätigkeit als Gutachterin und Gutachter beim Medizinischen Dienst sind eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Altenpflege bzw. bei Ärztinnen und Ärzten im medizinischen Bereich sowie fundierte Kenntnisse der Begutachtungs-Richtlinien und der gesetzlichen Grundlagen zur Pflegebegutachtung.
Zu Beginn der Tätigkeit beim Medizinischen Dienst werden die Gutachterinnen und Gutachter in einer mehrmonatigen Einarbeitungsphase mit ihrer Tätigkeit vertraut gemacht und durch ein Mentorensystem begleitet. Während ihrer Tätigkeit beim Medizinischen Dienst werden die Gutachterinnen und Gutachter fortlaufend weitergebildet. Damit ist eine bundesweit einheitliche und qualitätsgesicherte Begutachtung gewährleistet.

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