Qualitätsprüfungen: Wichtig für Pflegeeinrichtungen und Versicherte
Die Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen rücken seit Ende 2019 mit einem neuen Prüfverfahren die Versorgungsqualität der Bewohnerinnen und Bewohner stärker in den Mittelpunkt. Das neue Verfahren wird auch mehr Transparenz bei den Qualitätsunterschieden der Einrichtungen schaffen.
Unter Qualitätsprüfungen verstehen wir zwei verschiedene Prüfungsanlässe: Zum einen die Regelprüfung, zum anderen die Anlassprüfung.
Regelprüfung
Einmal jährlich prüft der Medizinische Dienst Westfalen-Lippe in der Regelprüfung die Qualität der Versorgung in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Dafür werden versorgte Personen im Rahmen einer Stichprobe befragt und mit den Pflegefachkräften Gespräche zur Versorgung unter Berücksichtigung der Dokumentation geführt. Am Ende steht ein Bericht, der Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen Auskunft gibt über die Pflegequalität in der Einrichtung. Die Berichte sind öffentlich und können beim Pflegelotsen online abgerufen werden (Externer Link zum Pflegelotsen).
Anlassprüfung
Eine Anlassprüfung wird gesondert beauftragt von den zuständigen Landesverbänden der Pflegekassen bei vorliegenden Beschwerden, z. B. über die pflegerische Versorgung. Anlassprüfungen finden unangekündigt statt.
Allgemeine Fragen und Informationen zur Qualitätsprüfung
ZI: Akkordeon Qualität in der Pflege
Impulse für eine gute Pflege: Die Qualitätsprüfung im Pflegeheim
Die Qualitätsprüferinnen und -prüfer der Medizinischen Dienste sind Pflegefachkräfte mit Zusatzqualifikation und umfassendem Fachwissen. Bei der Qualitätsprüfung beraten sie die Einrichtungen, mit welchen konkreten Maßnahmen die Pflegequalität weiterentwickelt werden kann.
Zur Qualitätsprüfung kommen zwei bis drei Qualitätsprüferinnen und -prüfer des Medizinischen Dienstes in die Pflegeeinrichtung. Der Medizinische Dienst kündigt sich am Vortag an, damit sich die Einrichtung vorbereiten kann.
Die Qualitätsprüfungen dauern in der Regel ein bis zwei Tage. Die Prüferinnen und Prüfer des Medizinischen Dienstes untersuchen in einer Stichprobe bei neun Bewohnerinnen und Bewohner die individuelle Versorgungssituation. Nach sorgfältiger Analyse der Prüfergebnisse tauscht sich der Medizinische Dienst mit den Pflegemitarbeiterinnen und -mitarbeitern aus und gibt ggf. Hinweise zur Qualitätsverbesserung.
Während der Corona-Pandemie haben die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes bei der persönlichen Begutachtung umfassende Hygienemaßnahmen zum Schutze der Pflegebedürftigen umgesetzt. Diese Maßnahmen beruhten auf einem übergreifenden Hygienekonzept des Medizinischen Dienstes. Dieses auf Corona bezogene Hygienekonzept hat der Medizinische Dienst weiterentwickelt. Das aktuelle Hygienekonzept für die Gemeinschaft der Medizinischen Dienste soll das allgemeine Risiko einer Übertragung von Infektionserkrankungen verringern. Es dient dem Schutz aller an der Begutachtung Beteiligten.
Die Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführung von Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen wurden ebenfalls weiterentwickelt mit dem Ziel, Pflegebedürftige, Mitarbeitenden in den Einrichtungen und die Prüferinnen und Prüfer vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu schützen und die durch die Corona-Pandemie verursachten Belastungssituationen für die Pflegeeinrichtungen zu berücksichtigen.
Die wichtigste Frage ist: Wie gut werden pflegebedürftige Menschen in der Einrichtung versorgt? Dabei betrachtet der Medizinische Dienst mehrere Qualitätsbereiche:
- Wie werden die Bewohnerinnen und Bewohner von der Einrichtung dabei unterstützt, mobil und selbstständig zu bleiben?
- Wie werden die Bewohnerinnen und Bewohner von der Einrichtung unterstützt, mit besonderen Belastungen durch Krankheiten umzugehen, zum Beispiel beim Schmerzmanagement?
- Wie unterstützt die Einrichtung die Bewohnerinnen und Bewohner bei der Gestaltung des Alltagslebens und der Pflege sozialer Kontakte?
- Wie geht die Einrichtung mit besonderen Bedarfs- und Versorgungssituationen um – zum Beispiel bei der Eingewöhnung oder bei herausforderndem Verhalten?
Die Qualitätsprüfung bei ambulanten Diensten wird zu einem späteren Zeitpunkt auf das neue Qualitätssystem umgestellt. Derzeit überprüft der Medizinische Dienst dort im Wesentlichen die pflegerischen und ärztlich verordneten pflegerischen Leistungen und die Organisation. Zudem findet eine Befragung der Pflegebedürftigen statt.
Der Medizinische Dienst prüft seit 2016 außerdem die Abrechnungen der ambulanten Pflegedienste.
Die Ergebnisse stellt der Medizinische Dienst in einem Prüfbericht zusammen, der an die geprüfte Pflegeeinrichtung und die Landesverbände der Pflegekassen geht.
Stellen die Qualitätsprüfer Mängel fest, so schlagen sie Verbesserungsmaßnahmen vor. Die Landesverbände können dann Wiederholungsprüfungen veranlassen, in denen geprüft wird, ob das Heim oder der Dienst die Maßnahmen innerhalb einer Frist umgesetzt hat.
Werden Mängel nicht beseitigt, können die Landesverbände der Pflegekassen die Vergütung kürzen oder die Pflegedienstleitung zu Fortbildungsmaßnahmen verpflichten. In schwerwiegenden Fällen kann eine Pflegeeinrichtung ihre Zulassung verlieren, das heißt der Versorgungsvertrag zwischen dem Landesverband der Pflegekasse und der Einrichtung wird gekündigt. Dies kann die Schließung zur Folge haben.
In der Vergangenheit wurde die Pflegequalität in Noten abgebildet. Die neue Qualitätsdarstellung lösten diese ab.
Seit November 2019 wurde die Qualitätsdarstellung auf drei Säulen gestellt:
- Zum einen erfassen die Einrichtungen halbjährlich bestimmte Informationen – Indikatorendaten – bei den Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Beispiel die Anzahl der Stürze im Heim. Diese Indikatorendaten werden an eine unabhängige Auswertungsstelle geschickt.
- Die zweite Säule ist die Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst.
- Die dritte Säule sind allgemeine Auskünfte zur Einrichtung, also zum Beispiel zur Größe und Ausstattung sowie zur Lage und Erreichbarkeit.
Durch die drei Säulen und die neue Aufteilung der Qualitätsdarstellung wird ein besserer Einblick in die Qualität der Pflege gegeben.
Der Transparenzbericht bzw. die Pflegenoten werden von den Landesverbänden der Pflegekassen online veröffentlicht. Seit November 2019 wird die Qualität vollstationärer Pflegeeinrichtungen mit Hilfe eines neuen Systems abgebildet und kann dann ebenfalls auf den Webportalen der Pflegekassen abgerufen werden. Sie können dort direkt nach bestimmten Einrichtungen suchen:
Die geprüfte Einrichtung muss die Ergebnisse auch an geeigneter Stelle aushängen.
Pflegequalität hat viel mit dem Wohlbehagen der Pflegebedürftigen zu tun, die sich den Pflegenden anvertrauen. Deswegen ist ein persönlicher Eindruck hilfreich, um einschätzen zu können, ob ein Pflegedienst oder ein Pflegeheim in Frage kommen. Nutzen Sie Tage der Offenen Tür und überlegen Sie sich Fragen, die Sie bei dieser Gelegenheit stellen können. Sprechen Sie mit dem Heimbeirat und hören Sie sich auch im Freundes- und Bekanntenkreis um. Sie können auch bei Pflegeberatungsstellen nachfragen und die Online-Informationsangebote der Pflegekassen nutzen.
Klären Sie mit einem potentiell in Frage kommenden Pflegedienst oder Pflegeheim, welche Pflege Sie oder die pflegedürftige Person brauchen. Die Versorgung sollte individuell auf den pflegebedürftigen Menschen zugeschnitten sein. Die Pflegeeinrichtung sollte sicherstellen, dass in der Regel die gleichen Pflegekräfte die Pflege übernehmen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten nicht zu häufig wechseln und gut qualifiziert sein. Die Pflegekassen informieren im Internet, wie die Pflegeeinrichtung bei der letzten Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes abgeschnitten hat.
Sollten Ihnen Mängel in der Pflege auffallen, versuchen Sie diese zuerst mit dem Pflegedienst oder dem Pflegeheim zu klären. Wenden Sie sich besonders bei kleineren Auffälligkeiten zuallererst direkt an die Pflegenden. Wird Ihrem Anliegen nicht nachgegangen, beziehen Sie die Pflegedienstleitung mit ein. Sollte sich die Situation nicht verbessern, kontaktieren Sie die Heimaufsicht, Ihre Pflegekasse oder den Medizinischen Dienst. Die Pflegekasse kann dann Auflagen erteilen, eine Wiederholungsprüfung durch den Medizinischen Dienst veranlassen, die Vergütung mindern oder sogar den Versorgungsvertrag kündigen.