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Ambulante Versorgung

Theorie und Praxis

Es gibt zahlreiche ambulante Behandlungsmöglichkeiten, die die Gesundheit Versicherter wiederherstellen oder vor Pflege bewahren können. Die Kranken- und Pflegekassen wenden sich bei sozialmedizinischen Fragen zur ambulanten Versorgung an den Medizinischen Dienst.

Gut zu wissen: Das GVWG erfordert die Einwilligung von Versicherten

Der Gesetzgeber hat neu festgelegt, welche Informationen die Leistungserbringerinnen und -erbringer aus den Begutachtungen des Medizinischen Dienstes erhalten dürfen. Diese Regelung ist mit der Veröffentlichung des „Gesetzes zur Weiterentwicklung im Gesundheitswesen“ (GVWG) am 20. Juli 2021 in Kraft getreten. Den Gesetzestext finden Sie hier: Link zu Bundesgesetzblatt, GVWG, 19.07.21

Damit Leistungserbringerinnen und -erbringer die wesentlichen Gründe des Ergebnisses einer Begutachtung erhalten können, ist es nun erforderlich, dass versicherte Personen eine Einwilligungserklärung ausfüllen, die dem Medizinischen Dienst vorgelegt wird.

Der Medizinische Dienst Westfalen-Lippe stellt Leistungserbringerinnen und -erbringern und Versicherten ein Formular zur Verfügung, um diese Einwilligung einzuholen. Sie können es im Download-Kasten auf der rechten Seite herunterladen oder auf diesen Link zum Herunterladen der Einwilligungserklärung klicken.

Das ausgefüllte Formular senden Sie bitte an die zuständige Begutachtungs- und Beratungsstelle (BBS) des Medizinischen Dienstes Westfalen-Lippe. Diese finden Sie im Briefkopf der Ergebnismitteilung, die Sie bereits von uns erhalten haben.

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