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Begutachtung von OPS-Strukturmerkmalen

Begutachtung der Einhaltung von OPS-Strukturmerkmalen

Seit dem MDK-Reformgesetz vom 14.12.2019 haben die Krankenhäuser die Einhaltung von Strukturmerkmalen nach § 275d Absatz 1 SGB V (seit Inkraftreten KHVVG § 275a SGB V) durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen, bevor sie die entsprechenden Leistungen mit den Kostenträgern vereinbaren und abrechnen dürfen. Die Richtlinie gemäß § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V“ (seit Inkraftreten KHVVG § 275a SGB V), regelt die näheren Einzelheiten des Verfahrens.

LOPS-Richtlinie veröffentlicht

Der Medizinische Dienst Bund hat die Richtlinie „Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V (LOPS-RL)“ veröffentlicht. Die LOPS-Richtlinie wurde am 9. April 2025 vom Medizinischen Dienst Bund erlassen und am 13. Mai 2025 vom Bundesgesundheitsministerium genehmigt. 
Die LOPS-Richtlinie tritt am 24. Mai 2025 in Kraft. Sie steht hier mit allen Anlagen zum Download zur Verfügung und löst die Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V (StrOPS-RL)“ab. 
Die LOPS-Richtlinie ist die Grundlage für die im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG – in Kraft seit dem 12. Dezember 2024) vorgesehenen Prüfungen der Qualitätskriterien von Leistungsgruppen sowie für die seit 2021 etablierten Prüfungen von OPS-Strukturmerkmalen. 
Sowohl die OPS-Strukturprüfungen als auch die Leistungsgruppenprüfungen werden von dem für einen Krankenhausstandort zuständigen Medizinischen Dienst durchgeführt. 

Auftraggeber

Den Auftrag für eine OPS-Strukturprüfung erteilt das Krankenhaus. Krankenhäuser können ihre Aufträge wie gewohnt über unsere Plattform erteilen. Gehen Sie dafür zu "Hinweise zur Auftragserteilung" und öffnen Sie dort den Absatz "Auftragserteilung".

Ergänzender Hinweis

In der LOPS-RL sind die „b-Anlagen“ der bisherigen StrOPS-Richtlinie entfallen. Es existieren also weder ein Auftragsformular noch Unterlagenlagenlisten und Selbstauskunftsbögen (jetzt Strukturdaten) für solche OPS-Kodes, die im Laufe des Jahres erstmalig abrechnungsrelevant werden könnten. Entsprechende Unterlagen und Informationen werden nach Bekanntwerden der erstmaligen Abrechnungsrelevanz eines OPS-Kodes (erstellt und) veröffentlicht.

Hinweise zur Auftragserteilung